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NRG Solutions

Allgemeine
Geschäfts-
bedingungen

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge (insbesondere für Kaufverträge, Service- und Wartungsverträge) sowie für Beratungen zwischen der Firma NRG Solutions AG (im Folgenden: Firma) und dem Kunden bzw. der Kundin (im Folgenden: Kunde). Sie gelten auch für Verträge, welche über den Webshop der Firma (im Folgenden: Webshop) abgeschlossen werden. Der Webshop kann unter der Internetadresse www.nrg-solutions.ch/shop erreicht werden.
  1. Diese AGB gelten vom Kunden mit jeder Bestellung als akzeptiert. Einkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Kunden sind für die Firma nur verbindlich, wenn die Firma sie ausdrücklich schriftlich und unterschriftlich anerkennt.
  1. Mit diesen AGB wird das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Vertragsabschluss und Umfang der Lieferpflicht

  1. Die Angebote der Firma sind ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer unverbindlich. Broschüren, Merkblätter und Preislisten sind unverbindlich. Aufträge/Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt sind. Massgebend für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma.
  1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Masse und Gewichtsangaben sind nur annähernd im Sinne von Richtwerten massgebend.
  1. Die Leistungsbeschreibung im Angebot und die Auftragsbestätigung legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschliessend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äusserungen des Herstellers, ihrer Hilfspersonen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
  1. Zusatzleistungen wie Regiearbeiten, Lagerung, Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau, Überprüfungsservice, etc. sowie Entsorgungs- und Recyclinggebühren sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.
  1. Die Bestellung durch den Kunden ist verbindlich. Die Annahme (z. B. Auftragsbestätigung) bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Form (E-Mail).
  1. Bestellt der Kunde über den Webshop, so kommt ein Vertrag zustande, sobald die Firma eine Bestellung des Kunden per Email bestätigt.
  1. Sollte die Bestellbestätigung/Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden abweichen, so gilt der Inhalt der Bestellbestätigung/Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn der Kunde nicht innert 24 Stunden widerspricht.
  1. Von der Auftragsbestätigung/Vertrag abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen von Vertretern und Mitarbeitern der Firma sind nur dann wirksam, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt werden.

III.  Angebotsunterlagen

  1. Die Firma behält sich an ihren Plänen Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und entwickelter Software (nachfolgend Vertrauliche Informationen genannt) die Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt auch für Kundmachungen von solchen über elektronische Medien. Diese Vertraulichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Firma zugänglich gemacht werden.
  1. Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung gilt unbeschadet der Tatsache, ob die Vertraulichen Informationen als solche von der Firma explizit als vertraulich bezeichnet wurden.
  1. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern und soweit die Vertraulichen Informationen
    • zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem Kunden bereits bekannt waren, ohne dass er der Firma gegenüber anderweitig zur Geheimhaltung verpflichtet war,
    • dem Kunden durch Dritte bekannt werden, die diese Informationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten und weitergegeben haben,
    • zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, oder
    • der Kunde die Vertraulichen Informationen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen Anordnung offenlegen muss.

Im letzten Fall hat der Kunde die Firma unverzüglich nach Bekanntwerden einer solchen Verpflichtung hierüber zu informieren.

IV. Preise

  1. Listenpreise und Preise in Angeboten ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer sind unverbindlich. Es gelten die Preise gemäss Auftragsbestätigung – vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen.
  1. Die Preise in der Auftragsbestätigung unterstehen einer allfälligen Teuerung (z.B. aufgrund von Lieferkettenproblemen, Preiserhöhungen durch Zulieferanten oder anderen ausserordentlichen Umständen). Die Teuerung geht zu Lasten des Kunden.
  1. Die Preise verstehen sich inklusive Verpackung (ohne Europaletten, EPAL) und exklusive Transport, vRG- und INOBatt-Gebühren sowie Versicherung soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Die Europaletten (EPAL) verbleiben im Eigentum des Spediteurs und sind an diesen zu retournieren.
  1. Sämtliche Preise in allen Angeboten und Verträgen zwischen dem Kunden und der Firma verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in der aufgeführten Währung (z.B. CHF, EUR, USD). Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung der Verträge erhoben werden, bzw. deren Erhöhung gehen zu Lasten des Kunden und sind in den Preisen nicht in begriffen.
  1. Preisänderungen ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden (z.B. bei Teuerung oder Preiserhöhungen von Zulieferanten) bleiben vorbehalten. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben der Firma vorbehalten.

V. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Die Firma ist berechtigt, nach Abschluss des entsprechenden Vertrages vom Kunden laufend Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (gleich Akontorechnungen) zu verlangen. Diese Abschlags- und Vorauszahlungen werden in der Regel in der Auftragsbestätigung/im Angebot festgehalten. In diesem Umfang wird der Preis bereits vor Lieferung bzw. vor Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig. Und zwar auf das Datum der jeweiligen Akontorechnung hin.
  1. Die Rechnungen der Firma sind gemäss den Fristen und Terminen auf der jeweiligen Auftragsbestätigung zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Zahlungsfristen sind als Verfalltage zu verstehen.
  1. Das heisst der Kunde gerät mit deren Ablauf ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet der Firma einen Verzugszins von fünf Prozent pro Jahr sowie sämtliche Inkassokosten.
  1. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.
  1. Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, werden sämtliche Leistungen des Kunden sofort fällig.
  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, sämtliche Leistungen bis zur Bezahlung des entsprechenden Rechnungsbetrages entschädigungslos einzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Die Firma ist weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche der Firma bleiben unberührt.
  1. Die Firma ist zudem berechtigt, bei Verzug des Kunden, mit Ansetzung einer kurzen Nachfrist von 10 Tagen und entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin von der Firma erbrachten Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Der Kunde trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.
  1. Die Verrechnung ist nur mit von der Firma anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen von der Firma nicht anerkannter Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Firma. Der Kunde verpflichtet sich, die für eine gültige Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und der Firma die geforderten Auskünfte und Erklärungen zu erteilen.
  1. Wiederverkäufern ist der Verkauf von Vorbehaltsware der Firma im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Wiederverkäufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräusserung an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Bei Veräusserungen der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, nicht der Firma gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Neuwert). Der Wiederverkäufer ist nur so lange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen der Firma gegenüber ordnungsgemäss nachkommt. Der Wiederverkäufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern/Käufern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
  1. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware der Firma ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, sind vom Kunden zu tragen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen.

VII.  Erfüllungsort, Lieferfristen, Gefahrtragung

  1. Erfüllungsort ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Ort, wo die Beratungsleistungen, die Lieferung oder die Montage der Ware erfolgt.
  1. Die Lieferung oder Versendung erfolgt DAP (gemäss Incoterms 2020). Die Firma ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, etc.) und Versicherung zu bestimmen. Vorbehalten bleibt eine anderweitige Vereinbarung in der Auftragsbestätigung. Wünsche betreffend Versand und Versicherung hat der Kunde der Firma spätestens mit der Bestellung mitzuteilen.
  1. Bei der Abholung der Ware durch den Kunden im Lager der Firma kommt EXW Incoterms 2020 zur Anwendung.
  1. Der Gefahrenübergang ist entsprechend den Incoterms 2020 geregelt.
  1. Ist bei einer «EXW»-Lieferung kein gesonderter Liefertermin vereinbart, muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich vom Kunden abgeholt werden. Geschieht das nicht, ist die Firma berechtigt, diese nach ihrer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und dem Kunden die Lagerkosten, die ab dem 10. Tag des Annahmeverzugs anfallen, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten berechnen sich pauschal nach dem Gewicht der nicht abgenommenen Solarkomponenten und betragen 0,60 CHF/kg/Tg für jede angefangene Woche.
  1. Ist die Firma durch höhere Gewalt wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Epidemie/Pandemie, Regierungsmassnahmen, Streik oder Aussperrung oder unvorhergesehene Ereignisse, gleich ob im Betrieb der Firma oder bei einem (Zu-)Lieferanten eingetreten, wie Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung und nicht richtiger und/oder rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung ihrer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist – auch während eines bestehenden Lieferverzugs – in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für die Firma unzumutbar, ist die Firma berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne in irgendeiner Weise entschädigungspflichtig zu werden.
  1. Die Einhaltung von Lieferterminen der Firma erfolgt immer unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch die Zulieferanten. Die Firma haftet dem Kunden in keiner Art und Weise für Lieferverzögerungen, welche durch ihre Zulieferanten verursacht werden. Bei Lieferverzug hat der Kunde der Firma eine angemessene schriftliche Nachfrist zu setzen. Die von der Firma in der Auftragsbestätigung angegebenen Termine sind in Ermangelung einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung keine Fixtermine.
  1. Die Einhaltung der Liefertermine der Firma erfolgt immer unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Spediteur. Die Firma übernimmt keine Haftung für Mehrkosten und/oder Schäden, die aufgrund verspäteter Lieferung durch den Spediteur entstehen.
  1. Sofern keine fixen Liefertermine vereinbart sind, behält sich die Firma Teillieferungen und Teilleistungen vor, es sei denn, diese sind für die Firma erkennbar für den Kunden ohne Interesse.

VIII. Bestellungen auf Abruf/Kontrakte und Annahmeverzug

  1. Bestellungen auf Abruf/Kontrakte müssen spätestens innerhalb von drei Monaten oder gemäss Vereinbarung vollständig abgenommen werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommenen Mengen werden nach Ankündigung geliefert und berechnet oder auf Kosten des Kunden entsorgt.
  1. Soweit der Kunde die Ware nicht bis zum Ende der vereinbarten Frist im Lager der Firma vollständig abgenommen hat, so ist die Firma berechtigt, dem Kunden ab der zweiten Woche nach Ende der Lieferfrist Lager- und Finanzierungskosten in Rechnung zu stellen. Diese berechnen sich pauschal nach Gewicht der nicht abgenommenen Solarkomponenten und betragen 0,60 CHF/kg/Tg für jeden angefangenen Tag. Die Lager- und Finanzierungskosten entsprechen dem Liquiditätsaufwand und Platzbedarf für Solarkomponenten, welche durch spätere Bezahlung und längere Lagerung regelmässig entstehen.
  1. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Weitere vertragliche und gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

IX. Warenrückgabe (Retouren)

  1. Eine Rückgabe von bestellter (und gelieferter) Ware ist nur nach Anmeldung durch den Kunden und nach schriftlicher Genehmigung durch die Firma zulässig. Die Firma kann dabei frei entscheiden, ob sie die Rückgabe annehmen will. Die Ablehnung der Rückgabe bedarf keiner Begründung.
  1. Die Rückgabe von bestellten (und gelieferten) Waren ist nur bei Vorhandensein der entsprechenden Vertragsdokumente möglich.
  1. Bei der Rückgabe von Waren wird eine Retourenpauschale im Umfang von CHF 95.00 verrechnet. Die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung trägt der Kunde. Die Gefahr bleibt beim Kunden, bis die Retouren bei der Firma eintreffen.
  1. Die Rückgabe von Waren hat in Originalverpackung, in kompletten Verpackungseinheiten sowie transportfähig zu erfolgen.
  1. Unangemeldete und nicht genehmigte Retouren werden kostenpflichtig retourniert. Bei unangemeldeten und nicht genehmigten Retouren verbleibt die Gefahr beim Kunden.

X. Prüfung / Gewährleistung / Haftung / Garantie

  1. Der Kunde hat die Produkte unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Vor dem Unterschreiben des (elektronischen) Lieferscheines ist die Ware auf offensichtliche (Transport-)Schäden zu prüfen. Beim Vorhandensein von Schäden muss der Kunde einen entsprechenden Vorbehalt auf dem (elektronischen) Lieferschein anbringen. Zudem muss der Kunde die Firma bei unvollständiger oder beschädigter Lieferung umgehend und schriftlich an services@nrg-solutions.ch informieren. Unterlässt der Kunde eine oder mehrere der vorgenannten Vorkehren (unmittelbare Prüfung bei Lieferung, Anbringung des Vorbehalts auf dem elektronischen Lieferschein, unmittelbare und schriftliche Mitteilung an die Firma), muss der Kunde die Firma für allfällige wegen dieser Unterlassung verlustig gehende Ansprüche schadlos halten.
  1. Mängelrügen für alle übrigen Mängel müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen.
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedenfalls maximal 2 Jahre ab Versand der Ware bzw. ab Übergabe des Werks. Bei verdeckten Mängeln muss die Mängelanzeige sofort nach deren Entdeckung (d.h. innerhalb von 5 Arbeitstagen) erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge sind sämtliche Gewährleistungsrechte des Kunden verwirkt.
  1. Im Falle einer Falschlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware sorgfältig zu behandeln, originalverpackt zu belassen und nicht zu beschädigen (bspw. nicht im Regen stehen lassen, nicht verkratzen, etc.). Im Falle einer Beschädigung der Ware wird der Kunde gegenüber der Firma haftbar. Der Kunde hat die Firma im Falle einer Falschlieferung sofort zu benachrichtigen.
  1. Gibt der Kunde der Firma nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt der Kunde insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben bzw. Teile desselben nicht unverzüglich zur Verfügung, ist die Firma berechtigt, die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Kunden bis zur Untersuchung des Kaufgegenstandes zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn die Untersuchungsmöglichkeit durch einen Umstand gehindert ist, den der Kunde nicht zu vertreten hat.
  1. Macht der Kunde einen Mangel geltend, obwohl kein Mangel vorliegt, so hat die Firma Anspruch auf Erstattung des angefallenen internen und externen Aufwands. Dieser Aufwand beträgt mindestens CHF 50.00, es sei denn der Kunde weist einen geringeren Aufwand nach.
  1. Bei Vertragsgegenständen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Nacherfüllungs- und sonstige Gewährleistungsansprüche zu.
  1. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen bessert die Firma nach ihrer Wahl nach oder liefert einwandfreie Ersatzware. Als Ersatzware gelten auch ähnliche Produkte. Dem Kunden steht nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn die Firma eine gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von der Firma anerkannten Mangels durch ihr alleiniges Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Bei von der Firma anerkannten Fehlmengen kann die Firma nach ihrer Wahl die Fehlmengen nachliefern oder eine entsprechende Gutschrift erteilen. Weitere Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
  1. Die Haftung der Firma gegenüber dem Kunden wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für indirekte, mittelbare oder (Mangel-)Folgeschäden des Kunden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Produktionsausfall, über den Ersatz des Produkts hinausgehende Schadenbehebungskosten, Imageschäden, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden, Schäden an anderen Gütern, Ansprüche Dritter, etc.
  1. Die Angaben des Kunden zu den Verhältnissen vor Ort (inkl. Gebäudestatik) gelten für die Firma als Richtwerte bei der Erstellung der Planungsunterlagen. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma rechtzeitig über besondere bauliche und örtliche Voraussetzungen zu informieren. Der Kunde ist selbst für die technische Prüfung der tatsächlichen Umsetzbarkeit vor Ort verantwortlich.
  1. Ohne Einschränkung der vorstehenden Haftungsbeschränkungen sind von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen die natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemässer oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Schäden aus Erosion, Korrosion oder Kavitation sowie Verlust, Schäden aufgrund höherer Gewalt wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Epidemie/Pandemie, Streik oder Arbeitsniederlegung, Regierungsmassnahmen, Transportverzögerungen sowie die Unfähigkeit, notwendige Arbeitskräfte oder Materialien von den üblichen Quellen zu beziehen. Das gleiche gilt bei Schäden, die bei Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von der Firma nicht beauftragten Dritten entstehen.
  1. Ohne Einschränkung der vorstehenden Haftungsbeschränkungen haften die Firma und ihre Hilfspersonen nicht für Schäden, die wegen Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen.
  1. Die Firma liefert die Produkte mit Hinweis auf die sog. Herstellergarantie ihres Zulieferers und überträgt die Gewährleistungsrechte des Herstellers auf den Kunden. Mögliche Ansprüche aus solchen Herstellergarantien sind vom Kunden immer rechtzeitig dem Hersteller zu melden. Die Firma nimmt keine Meldung vor und übernimmt keine Haftung für verspätet oder zu spät angemeldete Ansprüche. Für die gelieferten Produkte gelten die entsprechenden Garantiebedingungen und -zeiten des Herstellers des Produktes, sofern und soweit die Herstellergarantie zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche durch den Kunden besteht.

Im Falle eines Garantieanspruchs hat der Hersteller des jeweiligen Produktes zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dies der Fall ist, ist es ggfs. Sache des Herstellers, geeigneten Ersatz oder die Reparatur zu erbringen, einen Preisnachlass zu gewähren oder den Kunden sonst wie zu entschädigen. Die Firma gewährt in keiner Art und Weise Herstellergarantien. In den Fällen, in welchen die Produkte mit dem Hinweis auf die Herstellergarantie geliefert werden, wird auch jegliche Gewährleistung und Haftung der Firma im Anwendungsbereich der Hersteller-Garantien ausgeschlossen.

XI. Hilfspersonen

  1. Die Firma wird vom Kunden berechtigt erklärt, nach eigenem Ermessen zur Vertragserfüllung Hilfspersonen beizuziehen.
  1. Die Firma lehnt für die Tätigkeiten ihrer Hilfspersonen, ausser für richtige Auswahl und Instruktion, jede Haftung ab.

XII.  Datenschutz

  1. Die Firma hält sich bei der Bearbeitung von Daten an die geltenden Datenschutzbestimmungen. Mit dem Auftrag zur Offertstellung ist der Kunde einverstanden, dass Name und Adresse erfasst werden. Die Daten werden ausschliesslich zur Abwicklung des Auftrages und zu keinem anderen Zweck bearbeitet. Bei zusätzlichem Abschluss der Monitoringlösung haben nur einzelne Administratoren Zugriff auf die dort erfassten Daten. Um das Monitoringportal anbieten zu können, werden zudem Daten an die entsprechenden externen Portalanbieter weitergeleitet. Ansonsten werden keinerlei Daten Dritten zugänglich gemacht. Anfragen zum Datenschutz können an info@nrg-solutions.ch gesendet werden.
  1. Die Firma ist jedoch ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden berechtigt, Fotos der Anlage zu Referenzzwecken zu verbreiten. Sie sorgt dafür, dass auf diesen Fotos ohne vorgängige Einwilligung des Kunden oder seines Endkunden keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Beschriftungen zu erkennen sind. Die betroffene Person kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website, löscht die Firma die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website nicht mehr dafür garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind.

XIII.  Schlussbestimmungen

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand der Hauptsitz der Firma.
  1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Firma untersteht in jedem Fall materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss internationalen Kaufrechts (insbes. des UN-Kaufrechts/CISC).
  1. Im Falle von Streitigkeiten bemühen sich die Parteien, eine gütliche Einigung zu erzielen. Sämtliche Streitigkeiten sind gemäss den Bestimmungen des Vertrags und den zugehörigen Dokumenten beizulegen.
  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ungültig oder unvollständig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit dieser AGB und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
  1. Vertragssprache und die Sprache dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut jeweils Vorrang.
  1. Diese AGB gelten ab 1. Juli 2024 und setzen ab diesem Datum alle bisherigen Fassungen ausser Kraft.

Stand: August 2024

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